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Eine erweitere Vorstandssitzung zum brisanten Thema:


Attraktivitätsgesetz und Rechtsgutachten des Prof.-Dr.-Merten


Verbesserung der Lage der ehemaligen NVA Soldaten




Der Vorstand der sKERH Chemnitz traf sich am 13.07.2015 im Solaristurm in Chemnitz zu einer erweiterten Vorstandssitzung mit Vorstandsmitgliedern aus benachbarten KERHs zum Thema
Attraktivitätsgesetz und zum Rechtsgutachten des Prof.Dr. Merten aus 2013/2014.
Dazu hatte der Vorsitzende unserer Kameradschaft für die sitzungsfreie Woche zwei Bundestagsmitglieder, Frau Bellmann und Hernn Hochbaum (beide Mitglieder des Verteidigungsausschusses) eingeladen.
Bedauerlicherweise konnten beide den Termin in Chemnitz nicht wahrnehmen.
Die Veranstaltung fand trotzdem statt.



Vorsitzender Ehemaliger LV Ost   Der Vorsitzende der Ehemaligen im LV Ost,
   Hauptmann a.D. Wohlfeld moderierte die Veranstaltung.









   Foto: W. Mehner


Gleich zu Beginn der Beratung sprach unser Vorsitzender der Kameradschaft, Hauptmann d.R.,
Thomas Viertel dem neu gewählten Vorsitzenden der Ehemaligen im LV Ost, Glückwünsche
zur Wahl aus und bedankte sich für seine bisher geleistete Tätigkeit zur Unterstützung
unserer Kameradschaft als Beziksvorsitzender "Freistaat Sachsen".


Gegenstand des genannten Rechtsgutachtens ist die wissenschaftliche Bearbeitung
von Verfassungsproblemen von Reglungen des Einigungsvertrages in Hinblick auf das Statusrecht  ehemaliger Soldaten der Nationalen Volksarmee der DDR
durch einen angesehenen Experten des Verwaltungsrechtes der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, den o. em. Professor Dr. Dr. Detlef Merten.
Damit sollte das Statusrecht
mit den möglichen Auswirkungen auf das Rentenrecht, Versorgungsrecht
und das soziale Entschädigungsrecht der ehemaligen Berufssoldaten der NVA unter die Lupe genommen werden.

Betroffene erwarten nunmehr politisches Handeln im Interesse dieser ehemaligen Soldaten der
NVA, die in der Bundeswehr nach gründlicher Prüfung als Berufssoldaten ernannt wurden.

Die Veranstaltung machte deutlich:

Von seitens des Bundesvorstandes gibt es nach der umfassenden Analyse des Verbandes
Beschlüsse, insbesondere nach dem Attraktivitätsgesetz, dieses Thema politisch zur Verbesserung der Lage der ehemaligen NVA Soldaten in Auswertung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Merten mit Zielstrebigkeit zu verfolgen. Im Rahmen der Erarbeitung des Attraktivitätsgesetzes wurde die Hinzuverdienstgrenze
wesentlich verbessert. Dies ist ein gutes Zeichen, das Zielstrebigkeit zum Erfolg führen kann.
 
Der Bundesvorstand wird sich in seiner Septembersitzung wieder mit diesem Thema befassen und das weitere Vorgehen in dieser Sache abstimmen.



Der Landesverband Ost und der Vorsitzende Ehemaliger im LV Ost, die sich für dieses Thema starkmachen wollen und sollen werden hierbei vorallem durch den Vorsitzenden ERH im Bundesvorstand unterstützt.

Ziel einer Beratung Anfang Juli im LV Ost war, die Möglichkeiten des Handelns anhand des bisher Erreichten im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG), der Forderungen der 19. HV,
der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Rechtsgutachtens abzustimmen und herauszuarbeiten.
Dabei sollten sowohl die Möglichkeiten weiterer Klagen von Betroffenen,
als auch politischer Forderungen Berücksichtigung finden.

Zu bedenken ist eben dabei, dass höchstrichterliche Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes aus den Jahren 1999 und 2003 zu diesem Thema bereits verfassungskonforme Rechtsverhältnisse bestätigt haben.

Und nun werden genau mit dem Rechtsgutachten des Prof.-Dr. Merten verfassungsrechtliche Bedenken bei den geltenden Reglungen wegen Verstöße gegen den Alimentationsgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz begründet, und zwar
Thesen aus dem Gutachten:

  • Der Dienstherr leistet die Versorgung bezüglich der NVA Dienstjahre nicht selbst und unmittelbar, sondern verweist stattdessen auf spätere unbezifferte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die NVA Dienstzeiten sind weder aus politischen noch aus fachlichen Gründen makelbehaftet.
  • Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß §26a SVG führt zu einem unzureichenden Versorgungsneveau und begegnet für sich genommen mit verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • Ungleichbehandlung von Berufssoldaten (BS) mit und ohne Vordienstzeiten: Die NVA Dienstjahre werden wie andere sozialversicherungsrechtliche Tätigkeiten behandelt, obwohl Dienstzeiten in NVA und Bundeswehr untereinander die meisten Übereinstimmungen aufweisen und sich gegenüber anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen abgrenzen. Desweiteren bleibt die ab Erreichen des Regelrentenalters aufgrund der NVA Dienstzeit zu gewährende Altersrente deutlich hinter einer vergleichbaren (anteiligen) Pension zurück.
  • Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe des BS mit Vordienstzeiten. Beträgt die NVA-Dienstzeit nicht mindestens fünf Jahre bzw. ist die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, wird die NVA-Dienstzeit als ruhegehaltsfähig bewertet. Im anderen Falle ist die Ruhegehaltsfähigkeit ausgeschlossen. Sachliche Gründe für diese Differenzierung bestehen nicht, eine geringfügig längere Dienstzeit kann somit zu erheblichen Differenzen führen.
  • Der Gutachter sieht außerdem einem Verstoß gegen den Einigungsvertrag. Der Einigungsvertrag ermächtigte den Gesetzgeber bis spätestens bis 30.09.1992 versorgungsrechtliche Sonderreglungen für das Beitrittsgebiet zu treffen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurden die NVA Dienstjahre zunächst als ruhegehaltsfähig vorgesehen. Die später erfolgte Änderung nach Ablauf des Stichtages bzw. die Nichtruhegehaltsfähigkeit der NVA Dienstjahre war mit dem Einigungsvertrag nicht mehr vereinbar.

Der Gutachter sieht auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzuverdienstreglung des
§ 26a Soldatenversorgungsgesetz.


Hauptmann a.D. Wohlfeld machte deutlich, das in den Jahren 2005 bis 2013 insbesondere im Landesverband Ost zu diesem Thema vielfältige Initiativen ergriffen worden, um weitere Verbesserungen für Betroffene zu erzielen.

Es folgten zahlreiche Gespräche mit Politikern und Initiativen, wie die Frankenberger Initiative im Jahre 2005,
eine Petition im Juni 2006, eine Initiative von 2008 von sächsischen Verteidigungspolitikern
(SPD/ CDU) unter dem Arbeitstitel „Hinzuverdienstgrenze angleichen!“,
eine weitere Petition von 2011 bis 2013 mit einem Kompromissvorschlag und die Zwickauer Initiative von 2015.

Die zweite Petition konnte eine hohe Zahl von Unterstützern mobilisieren und gelangte in die öffentliche Anhörung im Jahre 2013.
Allerdings blieben die damaligen Koalitionsfraktionen hart und wollten keine Änderungen zulassen.

Erfolge

Mit der Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte (schrittweise ansteigend bis zum 62. Lebensjahr) im Ergebnis des BwAttraktStG sowie der gänzlichen Aufhebung der
Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Zurruhesetzung (Altersband III) im Rahmen des Reformbegleitgesetzes wirken für viele betroffene Berufssoldaten mit Vordienstzeiten in der NVA entscheidende Verbesserungen.
Die überaus erfolgreiche Lobbyarbeit des Verbandes hat sich hier gelohnt.

In der Diskussion der Vorstandsmitglieder wurden die beharrlichen Erfolge des Verbandes bei der Gestaltung des Attraktivitätsgesetzes insbesondere für die aktiven Soldaten gewürdigt.
Im gleichen Sinne wünschte man sich auch das solidarische Eintreten für die Verbesserung der
Lage der betroffenen ehemaligen NVA Soldaten.
Über den Inhalt des Rechtsgutachtens sollten die gewählten Mandatsträger nun endlich mit den Abgeordneten politischen Raum und in der Öffentlichkeit ins Gespräch kommen.

Wir wollten mit unserer Veranstaltung unsere Verantwortung wahrnehmen!
Dazu unterbreiteten die Teilnehmer der Veranstaltung ergänzende Vorschläge.


Weiteres Vorgehen

Gemäß Sachstandsfeststellung (22.10.2014) zum Thema „Schließen der Versorgungslücke“ – BVd/31 wurde der Bundesvorstand beauftragt, das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Merten als weitere Arbeitsgrundlage in der politischen Arbeit und bei Nutzung des Rechtsweges zu verwenden, um für Betroffene die vollständige Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze zu erwirken, die Deckelung der Versorgungsleistungen auf 66,97 % bei Inanspruchnahme des § 26 a SVG zu beseitigen,

die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes gem. § 26 a SVG um 0,95667 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten an normale Versorgungsleistungen (1,79375%) anzupassen und beim Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Zusammentreffen von Rente
und erdienter Versorgung) zumindest die Mindestversorgung zu leisten.

Bei Beteiligung des Verbandes im Rahmen einer möglichen Überarbeitung des Soldatenversorgungsgesetzes und bei Gesprächen von Mandatsträgern mit Politikern und Institutionen wird der Verband weiterhin mit Nachdruck für eine Umsetzung der aufgeführten Forderungen eintreten.

Bei Vorliegen von Rechtsschutzfällen in Bezug auf den § 26 a SVG hinsichtlich der Deckelung, des Erhöhungssatzes und der „2. Versorgungslücke“ (nach Wegfall der vorübergehenden Erhöhung) prüft der Verband, ob sich die vorgelegten Versorgungsfälle für ein Klageverfahren eignen und unterstützt
ggf. in einem oder mehreren geeigneten Fällen ein Musterverfahren.

Der Verband prüft, inwieweit bereits umgesetzte Veränderungen im Rentenrecht (z.B. abschlagsfreie Rente mit 63 und Mütterrente) Einfluss auf die Kriterien der Anwendung des
§ 26 a SVG haben und ob diesbezüglich ein juristisches Vorgehen zur Anpassung beitragen kann.

Zudem wirkt der DBwV im „Bündnis für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern“ aktiv mit und hält damit den Druck hoch, für eine Angleichung des Rentenwertes West / Ost bis zum Jahr 2020, wie es im Koalitionsvertrag der an der Bundesregierung beteiligten Fraktionen verankert ist. Leider wird der auch nicht eingehalten. Wir sind im Moment bei 2025.

Insgesamt wurden ca. 2.500 Offz und 7.500 Uffz aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen.

Für die Argumentation im öffentlichen Raum wäre es hilfreich, genauere Zahlen hinsichtlich bereits pensionierter und noch aktiver Berufssoldaten mit NVA-Vordienstzeit zu erhalten.

Nicht bekannt sind die Anzahl der Jahrgänge und Besoldungsstufen.


Fazit

Ob alle aufgezeigten damaligen Entscheidungen der Bundesregierung zugunsten der ehemaligen NVA Soldaten geändert werden, "steht in den Sternen geschrieben".

Auch wenn im Alten Testament, Psalm 94, Vers 15 schon festgestellt wird:

"Recht muss Recht bleiben" ,

bleibt das Statusrecht der ehemaligen NVA Soldaten

ein schwieriges Thema

Es setzt den Willen zu Gesprächen über Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes und die Wahrnehmung und Einordnung des Soldatenberufes voraus.


Für mich als ein Betroffener dieser politischen Entscheidungen werden sich Lösungen in der Zukunft wohl nicht mehr auswirken.
Ich bleibe ein Berufssoldat a.D. der 2. Klasse im "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland.


Mit den Beschlüssen des DBwV bereits seit der 15. Hauptversammlung tritt der Verband für abschließende Regelungen für alle Soldaten der ehemaligen NVA ein.
Hauptforderungen sind:
- Die Forderung nach gleicher Besoldung und Versorgungsleistungen für alle Soldaten und die Herstellung der Neutralität des Rentenrechts   für alle Soldaten
- Anerkennung als deutsche Soldaten im Sinne des Soldatengesetzes,
- Beendigung der Benachteiligung der Berufssoldaten der Bundeswehr mit Vordienstzeiten in der NVA

Es ist beschämend für die Regierungen aller Farbspiele in über einem Vierteljahrhundert nach der Deutschen Einheit wie diese Fragen
ignorieren werden. ...........
 

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W.Mehner
Unter Verwendung von Quellen des DBwV, Oberst a.D. Müller und Rechtsgutachten erstellt
letzte Aktualisierung: 04.01.2022

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